Ein Mitarbeiter steigt zur Wartung in einen Kanalschacht – ohne gesicherte Einstiegslösung, ohne persönliche Schutzausrüstung. Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit genügt und er stürzt mehrere Meter in die Tiefe. Solche Unfälle sind vermeidbar, doch sie passieren immer wieder. Vor allem, wenn bei der Absturzsicherung am Kanalschacht gespart wurde oder unklar geregelt ist, wer die Verantwortung für die Arbeitssicherheit in diesen Fällen trägt.
Gerade bei Arbeiten in engen Räumen wie Schächten gelten besondere Vorschriften. Brockmann Rauert Anlagenbau unterstützt Betriebe mit durchdachten Sicherheitslösungen und jahrzehntelanger Erfahrung im Schacht- und Kanalbau.
In diesem Artikel gehen wir darauf ein, wer bei Schachtarbeiten verantwortlich ist – und wie Sie zuverlässig absichern.
Besonderheiten der Absturzsicherung bei Schacht- und Kanalarbeiten
Im Gegensatz zu klassischen Gefahrenbereichen auf Baustellen – etwa bei Dach- oder Gerüstarbeiten – gelten für Schächte und Kanäle besondere Anforderungen an die Absturzsicherung. Der Grund: Ein Kanalschacht zählt in der Regel zu den sogenannten confined spaces. Also beengten, schwer zugänglichen Räumen mit zusätzlichen Risiken wie Sauerstoffmangel, toxischen Dämpfen oder plötzlichem Wassereintritt.
Zudem heißt es in der Praxis häufig: Ein Schacht ist kein Bauwerk. Das bedeutet, dass für Einstieg und Arbeiten im Schacht teilweise andere Vorschriften gelten als zum Beispiel für Absturzkanten an Gebäuden. Hier reicht ein Geländer oft nicht aus. Vielmehr sind kombinierte Sicherungssysteme nötig. In solchen Fällen kommen mobile Krane mit Rettungshubeinrichtung, Schachtabdeckungen mit Objektsicherung oder Anschlageinrichtungen für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zum Einsatz.
Bei solchen Einsätzen ist nicht nur der Absturz selbst gefährlich – auch die eingeschränkten Rettungsmöglichkeiten machen eine durchdachte Sicherheitsplanung unverzichtbar.
Wann ist eine Absturzsicherung bei Schachtarbeiten erforderlich?
Ab wann eine Absturzsicherung verpflichtend ist, hängt unter anderem von der Arbeitshöhe ab. Die grundlegenden Vorschriften dazu haben wir bereits im Beitrag „Absturzsicherung: Ab welcher Höhe ist sie Pflicht?“ ausführlich erklärt. Kurz zusammengefasst: Ab einer Absturzhöhe von 2,00 Metern besteht in der Regel Sicherungspflicht, bei erhöhter Gefährdung – etwa durch Witterung, eingeschränkten Zugang oder beengte Platzverhältnisse – können Maßnahmen bereits ab 1,00 Meter notwendig sein.
Bei Kanal- und Schachtarbeiten kommt jedoch ein weiterer entscheidender Faktor hinzu: die Umgebung selbst. Schächte gelten häufig als confined spaces und bringen die bereits erwähnten zusätzlichen Risiken mit sich. Entsprechend reicht es hier nicht aus, sich nur an der Absturzhöhe zu orientieren. Die Absicherung muss umfassender gedacht werden.
Deshalb ist eine Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Schachtarbeiten Pflicht. Diese wird nicht von den ausführenden Mitarbeitenden vorgenommen, sondern ist Aufgabe des Arbeitgebers bzw. der verantwortlichen Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie muss alle potenziellen Gefahren analysieren, bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen – etwa die Auswahl der passenden Absturzsicherung, Rettungssysteme oder Schachtausrüstung.
Sicherheit ist planbar: Wer Verantwortung trägt – und was ein gutes Sicherheitskonzept ausmacht
Wer Schachtarbeiten beauftragt oder durchführt, trägt auch die Verantwortung für ein umfassendes Sicherheitskonzept. Dazu gehört nicht nur die Auswahl geeigneter Absturzsicherungen, sondern auch die Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen in solchen gefährlichen Arbeitsumgebungen wie engen Räumen (confined spaces).
Ein solches Sicherheitskonzept basiert auf der bereits genannten Gefährdungsbeurteilung. Sie verpflichtet Arbeit- oder Auftraggeber dazu, Risiken im Vorfeld zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen – von der Ausstattung mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) bis hin zu passenden Sicherungssystemen wie mobilen Kranen mit Rettungshubeinrichtung oder gesicherten Schachtabdeckungen.
Fehlt eine wirksame Sicherung oder wird die Gefährdungsbeurteilung vernachlässigt, kann das gravierende rechtliche und finanzielle Folgen haben. Auch im Schadensfall stehen dann meist nicht die unmittelbar Beteiligten in der Pflicht, sondern die Verantwortlichen für Organisation, Planung und Kontrolle.
Besonders wichtig ist zudem die Schulung der Mitarbeitenden, die im Schacht oder an engen Zugängen arbeiten. Sie müssen genau wissen, wie sie sich selbst und andere absichern, welche Vorsichtsmaßnahmen sie treffen und welche Rettungsschritte im Notfall einzuleiten sind.
Brockmann Rauert Anlagenbau unterstützt Unternehmen mit durchdachten Lösungen, die sich in der Praxis bewährt haben – und hilft so, Sicherheit von Anfang an mitzuplanen.
Fazit: Absturzsicherung bei Schachtarbeiten – Verantwortung beginnt vor dem Einstieg
Absturzsicherung bei Kanal- und Schachtarbeiten ist kein optionales Extra, sondern eine gesetzliche Pflicht mit hoher Verantwortung. Wer in engen Räumen arbeitet, ist besonderen Gefahren ausgesetzt – sei es durch tiefe Schächte, rutschige Oberflächen oder fehlende Rückzugswege. Umso wichtiger ist es, Risiken durch eine qualifizierte Gefährdungsbeurteilung frühzeitig zu erkennen und mit einem klaren Sicherheitskonzept zu begegnen.
Dazu gehören nicht nur passende Systeme zur Personen- und Lastensicherung, sondern auch Schulungen, Rettungspläne und geprüfte Ausrüstung. Brockmann Rauert Anlagenbau bietet dafür praxisbewährte Lösungen – von Schachtabdeckungen über mobile Krane mit Rettungshubeinrichtung bis hin zu maßgeschneiderten Anschlageinrichtungen. Sie erfüllen nicht nur die Anforderungen gängiger Normen, sondern lassen sich flexibel in unterschiedliche Baustellensituationen integrieren.
Sicherheit lässt sich planen – und wer Verantwortung für Mensch und Projekt übernimmt, sorgt mit der richtigen Ausrüstung dafür, dass jeder Einsatz sicher beginnt und sicher endet. Sie haben noch Fragen? Gerne beraten wir Sie mit Expertenwissen und Sorgfalt bei der Auswahl geeigneter Produkte – sprechen Sie uns einfach an!
Häufige Fragen zur Absturzsicherung bei Kanal- und Schachtarbeiten
Wer trägt die Verantwortung für die Absturzsicherung auf der Baustelle?
Die Verantwortung liegt in erster Linie beim Arbeitgeber bzw. dem Auftraggeber der Arbeiten. Er ist gesetzlich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen und die nötige Schutzausrüstung bereitzustellen.
Was ist bei der Absturzsicherung an einem Kanalschacht besonders zu beachten?
Im Gegensatz zu klassischen Bauarbeiten gelten bei Schachtarbeiten oft verschärfte Anforderungen. Neben der Absturzsicherung müssen auch Rettungsmaßnahmen, beengte Platzverhältnisse und mögliche Gefahren durch Gase oder Flüssigkeiten berücksichtigt werden.
Muss für alle Schacht- und Kanalarbeiten eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?
Ja, für jede Schacht- oder Kanalarbeit ist eine Gefährdungsbeurteilung gesetzlich vorgeschrieben. Grundlage dafür ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 5, das Arbeitgeber verpflichtet, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch zu beurteilen.
Ergänzend fordert die DGUV Regel 113-004 (bisher: BGR/GUV-R 117-1) bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen eine besonders sorgfältige Planung und Dokumentation. Das betrifft auch Arbeiten in sogenannten confined spaces wie Kanalschächten.
Diese Beurteilung muss vor Beginn der Arbeiten erfolgen und schriftlich dokumentiert sein. Sie bildet die Basis für alle Schutzmaßnahmen – von der Auswahl der Absturzsicherung bis hin zur Rettungskette.
Welche Produkte eignen sich zur Absturzsicherung bei Kanalschächten?
Je nach Einsatzort sind verschiedene Lösungen denkbar: z. B. mobile Krane mit Personensicherung, Schachtabdeckungen mit Absturzschutz, oder Anschlageinrichtungen zur Verbindung mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). Brockmann Rauert Anlagenbau bietet hierfür passende und zertifizierte Systeme.